Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. GELTUNGSBEREICH

Die Glas Werk O&F GmbH, Vomp, schließt Verträge aus- schließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung von Glas Werk O&F GmbH.

II. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE

Sämtliche Angebote von Glas Werk O&F GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in den Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, auch für zur Verfügung gestellte Informationen wie etwa Ausschreibungsunterlagen haftet der Besteller.

III. TECHNISCHE ANGABEN/TOLERANZEN/EINBAU

Sämtliche Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität.  Die Haftung dafür, dass die Bestellung technisch/statisch/physikalisch etc. richtig ist, liegt daher ausschließlich beim Besteller. Glas Werk O&F GmbH ist bei allen gelieferten Waren an die Vorgaben der jeweils eigenen Lieferanten gebunden. Die vom Hersteller festgesetzte Abweichungsbandbreite/Toleranz (wie u.a. Bohrung, Dicke, Maße) wird vom Besteller als handelsüblich akzeptiert und kann keinen Grund für Beanstandung/Haftung bieten. Glasstärken werden von Glas Werk O&F GmbH nach dem Auftrag oder der technischen Fertigungsmöglichkeit laut Angabe des Lieferanten ausgewählt. Der Besteller haftet selbst für physikalische/technische/statische Eignung des bestellten Glases.

IV. GEFAHRENÜBERGANG/ERFÜLLUNGSORT

Die Lieferung erfolgt ab Glas Werk O&F GmbH. Erfüllungsort ist Vomp. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges, in welcher Form immer sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht zum jeweils frühesten Zeitpunkt – auch bei Glasbruch – auf den Besteller über, sofern das Gesetz nicht einen noch früheren Zeitpunkt vorsieht:

a) mit Einlangen der Ware am vereinbarten Lieferort;
b) mit Übergabe der Ware an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten;
c) bei Versand mit der Übergabe an einen Frachtführer;
d) bei Abholung mit termingerechter Bereitstellung bei Glas Werk O&F GmbH; oder der Zusendung der Fertigstellungsanzeige.

Ist Anlieferung an einen bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei termingerechter Anlieferung auf den Besteller über, auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Bei Anlieferung an eine Baustelle ist die Übergabe an jede dort befugterweise tätige Person zulässig. Eine Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen schließt den Gefahrenübergang nicht aus.

V. LIEFERFRISTEN

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wird.

VI. ANLIEFERUNG

Glas Werk O&F GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen. Die Lieferung der Ware durch Glas Werk O&F GmbH muss erreichbar und für die Abladung geeignet sein.

VII. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich aufgrund der Tagespreise. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern sich für Waren, für die ein Listenpreis besteht, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Listenpreis erhöht, ist Glas Werk O&F GmbH berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
Glas Werk O&F GmbH ist berechtigt, vor und noch nach Annahme des Angebots die Lieferung von der Beibringung der Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Die Preise laut Auftragsbestätigung setzen die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten durch den Auftraggeber voraus, und verstehen sich ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jede Aufrechnung von Gegenforderungen – aus welchem Titel immer – gegen eine fällige Forderung von Glas Werk O&F GmbH.

VIII. ZAHLUNGSVERZUG

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 12 % p.a. berechnet.
Bei Zahlungsverzug werden alle noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen von Glas Werk O&F GmbH sofort fällig, und ist Glas Werk O&F GmbH zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Kunden, und zur Verweigerung aller Leistungen, bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.

IX. GEWÄHRLEISTUNG

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von Glas Werk O&F GmbH gelieferten Produkte sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit Gewährleistung nicht ohnedies ausgeschlossen ist. Alle Waren sind bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und es ist jeder Mangel oder Fehlmenge bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Rügen hinsichtlich von Bruch oder Kratzern, wobei Gewährleistung für Glasbruch oder Oberflächenkratzer nach Übergabe ausgeschlossen ist.

Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch einen Lieferanten/Transportführer oder den Empfänger selbst, bildet den Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde. Für Waren, die Glas Werk O&F GmbH von Dritten bezogen hat, übernimmt Glas Werk O&F GmbH nur jene Haftung, die auch vom Lieferanten gewährt wird. Jede Gewährleistung ist bei zur Verarbeitung übernommenem Glas ausgeschlossen. Glas Werk O&F GmbH haftet nicht für Folgekosten, welcher Art auch immer, die dem Kunden, oder dessen Vertragspartnern oder Dritten, die mit dem Einbau oder der Verwendung der Ware befasst sind, entstehen.
Insbesondere Kosten, die durch Einbau, Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch neuerliche Zulieferung, Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung, entstehen, gehen jedenfalls nicht zu Lasten von Glas Werk O&F GmbH. Glas Werk O&F GmbH kann die vom Kunden nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisreduktion erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. HAFTUNG

Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt 6 Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. Glas Werk O&F GmbH haftet nicht für Fahrlässigkeit. Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn sowie allen Ansprüchen Dritter.
Schadenersatz kann daher maximal in Höhe des Fakturenbetrages der schadensauslösenden Ware anfallen. Bei Nichtbeachtung fachgerechter Benutzungs-, Lager- oder Montagebedingungen sowie allfälliger Hinweise durch Glas Werk O&F GmbH ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

XI. PRODUKTHAFTUNG

Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ordnungsgemäßen Behandlung der Waren – insbesondere unter Hinweis auf die sofortige und sonstige regelmäßige Überprüfung der Ware durch den Käufer – erwartet werden kann. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jede Haftung nach dem Produkthaftgesetz ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden und Haftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.

XII. EIGENTUMSVORBEHALT

Glas Werk O&F GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten und hergestellten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Wird die Ware vor Bezahlung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert, so ist dazu die schriftliche Zustimmung von Glas Werk O&F GmbH einzuholen und tritt der Kunde von Glas Werk O&F GmbH seine Entgeltsforderungen aus dem Verkauf an Glas Werk O&F GmbH ab.
Von dieser Abtretung ist sowohl der Drittschuldner als auch Glas Werk O&F GmbH schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Weitergabe des Eigentumsvorbehalts lässt die Gewährleistung wie auch die Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von Glas Werk O&F GmbH erlöschen. Bei Rückerhalt der Ware bleibt der sonstige Schadenersatzanspruch von Glas Werk O&F GmbH unberührt. Bei Nichtzahlung ist Glas Werk O&F GmbH berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen.
Der Kunde ermächtigt Glas Werk O&F GmbH insbesondere zur Wegnahme der Ware und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag und keine Besitzstörung sondern lediglich eine Sicherstellung der Ware liegt und es kann aus dieser Wegnahme kein Schadenersatzanspruch gegen Glas Werk O&F GmbH entstehen. Dieses Recht von Glas Werk O&F GmbH ist auch auf Rechtsnachfolger des Kunden zu überbinden.

XIII. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen, steht Glas Werk O&F GmbH bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind, oder an sämtlichen Gegenständen, welche in den Verfügungsbereich von Glas Werk O&F GmbH gelangen, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zu Glas Werk O&F GmbH stehen.

XIV. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Vomp, Bezirksgericht Schwaz. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.

XV. ALLGEMEINES

Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere mit dem Besteller getroffene Vereinbarungen teilweise, aus welchem Grund immer, unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nicht.

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Glaswerk O&F GmbH
Au 41, 6134 Vomp, Tirol

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